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VfG .357 Hannover e.V.
Klaus-Dieter Hesse (1. Vorsitzender)
Heinrich-Heine-Str. 22
30952 Ronnenberg
E-Mail: info@vfg357hannover.de

 

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Satzung

Verein für Großkaliberschießen .357
Hannover e. V.
(VfG .357 )

Satzung

 

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Verein für Großkaliberschießen .357 Hannover".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet sein Name "Verein für Großkaliberschießen .357 Hannover e.V.". Er strebt die Mitgliedschaft in den Verbänden Sportschützenverband in Niedersachsen und Bremen (Mitglied im BDS e.V.) und Bund Deutscher Sportschützen e. V. (BDS) an. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist beim Amtsgericht unter der Nr. 5924 eingetragen.

 

2. Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig die Förderung des Sports, insbesondere des Schießsports und die Erhaltung des Schützenbrauchtums. Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

3. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

- ordentlichen Mitgliedern, sie allein besitzen Stimmrecht,

- fördernden Mitgliedern, die die Vereinszwecke durch Dienstleistungen, Sach- und Geldspenden unterstützen.

 

3.1. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer volljährig ist, im Sinne des Vereinszwecke die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und von mindestens einem ordentlichen Vereinsmitglied beleumundet wird. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet innerhalb von sechs Monaten über die Aufnahme. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

 

3.2. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod des Mitgliedes

- durch Austritt.


Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

- durch Streichung von der Mitgliederliste
 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst zwei Monate nach Absendung des zweiten Mahnschreibens beschlossen werden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

- durch Ausschluss aus dem Verein


Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung die Möglichkeit zu geben, gegenüber dem Vorstand schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Mitglieds ist dem Vorstand innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ausschlussabsicht vorzulegen. Der Beschluss über den Ausschluss ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Der Beschluss gilt drei Tage nach Aufgabe des eingeschriebenen Briefes als bekanntgegeben. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss dem Vorstand innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses vorliegen. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten zur Entscheidung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschluss als nicht erfolgt. Der Ausschluss wird wirksam und die Mitgliedschaft gilt damit als beendet, wenn das Mitglied nicht fristgerecht Berufung einlegt.

 

4. Geschäftsjahr, Beiträge

4.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.2 Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

4.3 Jedes Mitglied hat seinen Jahresbeitrag bis zum 31.12. des Vorjahres zu zahlen. Erforderliche Umlagen
      sind grundsätzlich sofort zu zahlen.

 

5. Organe des Vereins

sind

- der Vorstand

- der Beirat

- die Mitgliederversammlung
 

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem

- 1. Vorsitzenden

- 2. Vorsitzenden

- Schatzmeister

- Schriftführer

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von dieser Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 1.000,00 DM (500,00 €) sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirates hierzu schriftlich erteilt wurde.

 

7. Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Buchführung
- Erstellung eines Jahresberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahmen
- Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand ist verpflichtet in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirates einzuholen.

 

 8. Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

 

9. Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Es soll eine Einberufungsfrist von drei Tagen eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken protokollarisch festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Protokolle sind dem Beirat auf Verlangen vorzulegen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

10. Der Beirat

Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Bei Rechtsgeschäft zugestimmt wird. Mindestens zweimal im Jahr muss eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden des Vereins mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Anhörungs- aber kein Stimmrecht. Der Vorstand ist von den Sitzungen des Beirats zu unterrichten. Die erschienenen Beiratsmitglieder bestimmen den Sitzungsleiter. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen. Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken protokollarisch festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

11. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,

- Entlastung des Vorstands,

- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr,

- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats,

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

12. Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens zweimal im Jahr sind ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Eine davon soll als Jahreshauptversammlung im ersten Quartal stattfinden. Sie werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt drei Tage nach der Aufgabe des Einladungsschreiben bei der Post zu laufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse abgesandt wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

13. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste einladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einem Monat eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Neinstimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Für die Wahl des Vorstands gilt folgendes:

Gewählt wird offen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Wahl. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll auszunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellung enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung, die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

14. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand ergänzt die Tagesordnung und legt sie eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Sportstätte zur Einsicht aus.

 

15. Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Ziffern 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

 

16. Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts - Steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenordnung. Der Satzungszweck (Ziffer 2) wird insbesondere durch die Förderung sportlicher, insbesondere schießsportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur rur die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fallt das Vermögen des Vereins an den - Sportschützenverband in Niedersachsen und Bremen - Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen ( BDS ) e. V. -.

 

17. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit von drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben Mitglieder dagegen stimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend nur den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfahigkeit verliert.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Grundungsversammlung am 21.04.1989 errichtet. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover in Kraft.

 

Hannover, den 21.04.1989